Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich/Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Rechtsbeziehungen der GBA Gesellschaft für Bioanalytik mbH, der GBA Pharma GmbH, der Analytikum Umweltlabor GmbH, der GBA Analytical Services GmbH, der Thüringer Umweltinstitut Henterich GmbH und GEOTAIX Umwelttechnologie GmbH, der GBA Medical Device Services GmbH, der GLU - Gesellschaft für Lebensmittel- und Umweltconsulting mbH sowie deren jeweiliger Niederlassungen ("wir", "uns/unsere" bzw. "GBA"). Sie gelten für sämtliche Geschäfte innerhalb der gesamten Geschäftsverbindung sowie für Folgeaufträge bei laufenden Geschäftsbeziehungen.
1.2 Entgegenstehende, abweichende oder diese AGB ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von GBA nicht anerkannt, es sei denn, GBA stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis und diese AGB gelten auch für mündlich erteilte Aufträge und zwar auch dann, wenn GBA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden einen Auftrag vorbehaltlos ausführt (z.B. bei Aufträgen, die durch die Probenübermittlung zustande kommen).
1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Geschäfts getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abgegeben werden.
1.4 Diese AGB gelten nur dann, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
2. Vertragsschluss und durchführung
2.1 Sofern sich aus dem konkreten Angebot nichts Gegenteiliges ergibt, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot und können innerhalb einer Frist von zwei Wochen angenommen werden, es sei denn es ist eine hiervon abweichende Bindefrist schriftlich vereinbart. Aufträge gelten jedoch auch dann als angenommen, wenn wir mit der Ausführung beginnen.
2.2 Aufträge werden von GBA unparteiisch, sorgfältig und fachmännisch in Übereinstimmung mit den üblichen Industriestandards, den anwendbaren Gesetzen, fachlichen Standards und unserem Qualitätsmanagementsystem erbracht. Unsere Akkreditierungen und Zertifikate sind unter Akkreditierung und Zertifizierung einzusehen. Über die jeweils behördlichen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses informieren wir auf Anfrage des Kunden und verweisen für die entsprechenden aktuellen Bewilligungen auf die auf unserer Website mitgeteilten Angaben.
2.3 Die Methode und/oder die Art der Leistungserbringung wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und Regelwerke oder gemäß einem zwischen dem Kunden und GBA vereinbartem Prüfverfahren geprüft. Sofern GBA das Prüfverfahren im Einzelfall abändern muss, informiert GBA den Kunden hierüber nur bei wesentlichen Änderungen.
2.4 Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde, behalten wir uns vor, die Durchführung der Leistungen auch durch Einschaltung fachlich qualifizierter Dritter insbesondere für uns tätiger Sachverständiger – zu erbringen oder Subunternehmer beizuziehen.
2.5 Vom Kunden nach Beauftragung verlangte Leistungsänderungen dürfen keine Auswirkungen auf die Validität der Ergebnisse haben. Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des zeitlichen Ablaufs festzuhalten sind. Soweit sich während einer Analyse herausstellt, dass diese aufgrund der Probenbeschaffenheit oder Beschaffenheit eines Prüfmusters nach den vorgeschriebenen oder vereinbarten Prüfverfahren zu keinem verwertbaren Ergebnis führt, macht GBA Vorschläge zur weiteren Untersuchungsweise. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten für den hieraus entstehenden Mehraufwand, sofern nicht anders vereinbart.
2.6 Ist eine Konformitätsbewertung gewünscht, so ist dies vom Kunden rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Die standardmäßig für die Konformitätsbewertung herangezogenen Entscheidungsregeln finden Sie hier für die GBA Gesellschaft für Bioanalytik mbH, die Analytikum Umweltlabor, die GBA Analytical Services GmbH, die Thüringer Umweltinstitut Henterich GmbH, die GEOTAIX Umwelttechnologie GmbH und die GLU - Gesellschaft für Lebensmittel- und Umweltconsulting mbH. Sollte eine andere Entscheidungsregel gewünscht werden, so ist dies vom Kunden rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
2.7 Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die im jeweiligen Prüfbericht genannten Prüfgegenstände. Es wird keine Verantwortung für die Richtigkeit der Probenahme übernommen, wenn die Proben nicht durch die GBA oder in ihrem Auftrag genommen wurden. In diesem Fall beziehen sich die Ergebnisse auf die Probe wie erhalten.
3. Proben, Prüfmuster, Materialien: Pflichten und Eigentumsverhältnisse
3.1 Proben, Materialien und Prüfmuster müssen in einem Zustand sein, der die in Auftrag gegebenen Leistungen unproblematisch ermöglicht.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, GBA alle bekannten Gefahren und Handhabungshinweise im Zusammenhang mit den Proben, Materialien und Prüfmustern mitzuteilen. Auf von den Proben, Materialien und Prüfmustern herrührende Gesundheits oder Sicherheitsbedenken ist schriftlich hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen und den vermutlichen Grad der Kontamination, ferner die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter von GBA und deren Mitarbeiter und sonstige Vertreter. Falls sich auf Grundlage einer Eingangsprüfung herausstellt, dass eine Ausführung der vereinbarten Leistung durch GBA aufgrund der Belastung unmöglich ist, ist GBA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder kann die Ausführung des Auftrags unterbrechen. In diesem Fall hat der Kunde die GBA bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu tragen.
3.3 GBA ist zur Beseitigung bzw. Zerstörung der Proben zur Vorbereitung und Durchführung der Analyse und zur Beseitigung und Zerstörung der eigentlichen Proben, Materialien oder Prüfmuster unmittelbar nach Durchführung der Analyse bzw. Abschluss der Arbeiten berechtigt. Sollte die Beseitigung oder Zerstörung einer Probe besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen (z. B. bei Sondermüll oder Gefahrgut), trägt der Kunde alle Kosten, die in diesem Zusammenhang anfallen. Proben werden nicht beseitigt oder zerstört, sofern die Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben oder schriftlich vereinbart ist. Ist die Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben, bewahrt GBA die Proben für den vorgeschriebenen Zeitraum auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die aufbewahrten Proben vernichtet, es sei denn, der Kunde verlangt vor Ablauf die Rückgabe auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wurde eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vertraglich vereinbart, ist GBA nach deren Ablauf zur Beseitigung oder Zerstörung ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Falls der Kunde die Rückgabe bzw. die Rücksendung verlangt, wird GBA eine Rückgabe auf Kosten und Risiko des Kunden veranlassen.
3.4 Die Archivierung aller weiterer testbezogener Unterlagen, wie Testplan, Rohdaten, Testberichtskopie, Zertifikate/Kalibriernachweise der eingesetzten Materialien und Geräte, vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen ("testbezogener Unterlagen") erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.5 Im Übrigen erfolgen die Übersendung von Proben, Materialien und Prüfmustern oder etwaige andere logistische Maßnahmen durch den Kunden auf dessen Gefahr und Kosten und sind von diesem selbst durchzuführen. Der Kunde muss die Proben, Materialien und Prüfmustern sachgemäß und unter Beachtung etwaiger Anweisungen der GBA verpacken. Soweit GBA insofern Hilfe leistet, handelt GBA hierbei im Auftrag des Kunden.
4. Fristen und Termine, Mitwirkungspflichten
4.1 Termine und Fristen sind lediglich Schätzungen und begründen keine Verpflichtung; GBA wird sich jedoch in kaufmännisch angemessenem Maße bemühen, Termine und Fristen einzuhalten. Termine und Fristen sind im Übrigen nur verbindlich, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass GBA alle für die Ausführungen der Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Frist zur Ausführung beginnt erst mit dem Tag unserer Auftragsannahme, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sofern diese zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind (u.a. Prüfmethoden, Spezifikationen, Referenzsubstanzen, beizustellende Materialien etc.).
4.3 Die vereinbarte Frist zur Ausführung des Auftrags verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden und eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen vertraglichen (Mitwirkungs)Verpflichtungen oder Zahlungspflichten in Verzug ist. Gleiches gilt, wenn ein Termin für die Ausführung vereinbart ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Für unsere Leistungen gelten die in den Aufträgen vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart exklusive Versand; Kosten für Eilaufträge sowie für Sonderverpackungen sind gesondert zu bezahlen. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang und Lieferung der Arbeitsergebnisse ohne Abzüge zu erfolgen.
5.3 Unsere sämtlichen Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. GBA ist berechtigt, Leistungen auch aus anderen Aufträgen in angemessenem Maß und Umfang zurückzuhalten. Wir sind in ferner auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen und, wenn der Kunde die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert oder nach Fristsetzung nicht die Gegenleistung bewirkt bzw. Sicherheit geleistet hat, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Geltendmachung von Schadensersatz bleiben unberührt.
5.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GBA anerkannt sind. Eventuelle Zurückbelastungs oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Leistung bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Kunden jedoch unberührt.
5.5 Ungeachtet der in diesen AGB aufgeführten Rechte bleiben GBA die gesetzlichen Rechte aufgrund des Zahlungsverzuges und der Zahlungsfälligkeit des Kunden erhalten.
6. Leistungsstörungen und Haftung
6.1 Die von GBA zu erbringenden Leistungen werden nach dem gegenwärtigen Stand der Technik und unter Anwendung eines kaufmännisch angemessenen und branchenüblichen Sorgfaltsmaßstabes durchgeführt.
6.2 Die Leistungen von GBA gelten dann als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt übermittelter Gutachten, Analysen, Berichte oder sonstigen gelieferten Leistungen unter Hinweis auf einen nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden bzw. zumindest aus objektiver Sicht naheliegenden Mangel die Abnahme verweigert hat. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der von GBA übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls der Kunde in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Er ist verpflichtet, GBA unverzüglich zu informieren, falls die gelieferten Leistungen erkennbar fehlerhaft sind.
6.3 Im Falle von Mängeln entscheiden wir nach eigenem Ermessen, ob wir die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Neuvornahme der Leistung erbringen. Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für alle anderen Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen maßgeblich.
6.4 Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, besteht eine vertragliche Beziehung nur zwischen GBA und dem Kunden und es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen.
6.5 Der Kunde verpflichtet sich, GBA von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die auf einer Pflichtverletzung bzw. einem Verschulden des Kunden beruhen.
6.6 Soweit sich aus diesen AGB nichts Anderweitiges ergibt, haftet GBA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet GBA gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GBA nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren ordnungsgemäße Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von GBA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.7 Die Haftung von GBA für Verzugsschäden ist, ausgenommen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf einen Betrag von maximal 25% des Nettoauftragswerts begrenzt.
6.8 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von GBA. Sie gelten nicht, soweit GBA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
6.9 Im Falle der Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts des Kunden gem. § 648 BGB (im Falle von Werkleistungen) gilt abweichend von der gesetzlichen Vermutungsregelung, dass GBA 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der uns nach § 648 BGB zustehende Anteil niedriger ist als die vorgenannte Quote.
7. Vertraulichkeit und Datenschutz
7.1 Die Parteien werden alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen bzw. bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich die Vertraulichkeit aus der Natur der Information ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, vertraulich behandeln.
7.2 GBA ist zu kaufmännisch angemessenen Bemühungen verpflichtet, alle Arbeitsergebnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, sofern Zahlungsansprüche für geleistete Arbeiten nachgewiesen werden müssen. Wir sind ferner zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei unserer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn wir aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind oder der Kunde uns ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Im Übrigen sind wir befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Kunden dem entgegenstehen.
7.3 Alle Urheberrechte an den von uns im Rahmen der für den Auftraggeber erbrachten Leistungen erstellten Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen und sonstige Prüf-, Zertifizierungs-, Analyseergebnisse ("Arbeitsergebnisse") verbleiben bei GBA. Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse nur für die vereinbarten Zwecke verwenden, sie nicht verändern und nur zuvor schriftlich bestimmten Dritten zugänglich machen. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen, die ermittelten Arbeitsergebnisse oder sonstige vertraulichen Informationen von GBA nicht zu veröffentlichen oder diese (auszugsweise) zu vervielfältigen. Dies gilt nicht, wenn (i) GBA der Veröffentlichung oder (auszugsweisen) Vervielfältigung zuvor schriftlich zugestimmt hat (ii) oder der Kunde gesetzlich, behördlich oder gerichtlich zur Offenlegung verpflichtet ist. Der Kunde soll GBA im Voraus hierüber unterrichten.
7.4 Im Rahmen der Auftragserfüllung verarbeitet GBA personenbezogene Daten soweit notwendig. Dazu gehören insbesondere Namen und geschäftliche Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Kunden. Diese Daten werden ausschließlich zweckgebunden verarbeitet und zur Auftragserfüllung, Rechnungslegung und Übermittlung von Analyseergebnissen verwendet. Nähere Informationen dazu finden Sie auch in unserem Informationsblatt zur Datenerhebung bei Kunden sowie in der Datenschutzerklärung auf unserer Website.
8. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Niederlassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Diese AGB sowie die im Rahmen dieser AGB abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UNKaufrecht, CISG) findet keine Anwendung.
8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.
8.4 GBA ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
8.5 Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, gilt abweichend von Ziffern 8.3 und 8.4 Folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis des Kunden und GBA ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig von einem Schiedsrichter entschieden. Der Schiedsort ist Hamburg. Die Verfahrenssprache ist Englisch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Sprache einigen.
(Stand: November 2024)
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