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Neue EU-Verordnung für Mineralölkohlenwasserstoffe (MOAH) in Lebensmitteln auf dem Weg?

EU-Verordnung für Mineralölkohlenwasserstoffe
21.8.2024

EU-Verordnung für Mineralölkohlenwasserstoffe

Die Europäische Kommission hat mit dem Dokument SANTE PLAN 2023/2345 ihre Absicht bekundet, die Verordnung (EU) 2023/915 zu ändern, um Höchstwerte für Mineralölkohlenwasserstoffe (MOH) in Lebensmitteln zu regeln. Diese Maßnahmenentwürfe sollen die öffentliche Gesundheit vor den potenziell schädlichen Auswirkungen von Mineralölkohlenwasserstoffen schützen, die in Lebensmitteln aufgrund von Kontaminationen aus verschiedenen Quellen wie Maschinenschmierstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und Umweltquellen auftreten können. MOH werden in MOSH (Mineral Oil Saturated Hydrocarbons) und MOAH (Mineral Oil Aromatic Hydrocarbons) unterteilt.

Wichtige Punkte:

  1. Gesundheitliche Risiken: MOAH können genotoxische, krebserregende Eigenschaften haben, während einige MOSH sich im menschlichen Gewebe anreichern und Leberschäden verursachen können.
  2. Höchstgehalte: In den Verordnungsentwürfen werden Höchstwerte für MOAH auf der Grundlage des ALARA-Prinzips („As Low As Reasonably Achievable“) festgelegt.
  3. Überwachung und Anpassungen: Lebensmittelhersteller und andere Beteiligte werden aufgefordert, das Vorhandensein von MOAH zu überwachen und Maßnahmen zu ergreifen, um eine Kontamination zu verhindern.

Inzwischen wurden im SANTE PLAN 2023/2345 drei verschiedene Optionen vorgeschlagen. Nachfolgend finden Sie eine Liste der vorgeschlagenen Grenzwerte in der neuesten Version (noch im Entwurf).

Vorgeschlagene Höchstwerte für MOAH (mg/kg)

Sektion 5.5MOAH (≥ C10 zu ≤ C50) in Lebensmittel-KategorienMaximaler Gehalt (mg/kg)
5.5.1Ölsaaten und Ölfrüchte2,0
5.5.2Tierische und pflanzliche Fette und Öle (ausgenommen solche, die aus Kakaobohnen oder Milch gewonnen werden)-
5.5.2.1Mais-, Raps-, Sonnenblumen-, Soja-, Lein- und Olivenöl, ausgenommen Oliventresteröl gemäß Unterabschnitt 5.5.2.42,0
5.5.2.2Öle und Fette, die nicht unter den Nummern 5.5.2.1, 5.5.2.3, 5.5.2.4, 5.5.2.5 und 5.5.8 aufgeführt sind, sowie Öle und Fette, die aus Kakaobohnen und Milch hergestellt werden4,0 (wirksam ab 1. Januar 2026), 2,0 (wirksam ab 1. Januar 2028)
5.5.2.3Johannisbeersamen-, Traubenkern-, Erdnuss-, Sesam-, Argan-, Baumwollsaat-, Reisöl und Kokosnussöl/-fett6,0 (wirksam ab 1. Januar 2026), 4,0 (wirksam ab 1. Januar 2028), 2,0 (wirksam ab 1. Januar 2030)
5.5.2.4Oliventresteröl10,0 (wirksam ab 1. Januar 2026), 5,0 (wirksam ab 1. Januar 2028), 2,0 (gültig ab 1. Januar 2030)
5.5.2.4Fischöl und ätherische Öle10,0 (wirksam ab 1. Januar 2026), 5,0 (wirksam ab 1. Januar 2030)
5.5.3Nüsse2,0
5.5.4Hülsenfrüchte0,50
5.5.5Körner*0,50
5.5.6Milch0,50
5.5.7Kakao Bohnen2,0
5.5.8Zucker0,50
5.5.9Gewürze5,0
5.5.10Säuglingsanfangsnahrung (3), Folgemilch (3), Kleinkindermilch (4), Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind (3), Säuglingsanfangsnahrung (3), Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) und Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die als solche vermarktet und gekennzeichnet werden.-
5.5.10.1Produkte mit weniger als 4% Fett0,50
5.5.10.2Produkte mit mehr als 4% aber weniger als 50% Fett1,0
5.5.10.3Produkte mit mehr als 50% Fett2,0
5.5.11Nahrungsergänzungsmittel10,0 (wirksam ab 1. Januar 2026), 5,0 (wirksam ab 1. Januar 2030)
*Der Höchstgehalt gilt nicht für Getreide, das zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel an den Endverbraucher vermarktet werden. Wird der verbleibende Getreiderückstand an den Endverbraucher als Lebensmittel vermarktet, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absätze 1 und 2.

Außerdem wird vorgeschlagen, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/915 zu ändern, um klarzustellen, wie die Höchstgehalte an MOAH in getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und zusammengesetzten Lebensmitteln zu berechnen sind. MOAH-Kontaminanten, die bei der Weiterverarbeitung eines Produkts eingeführt werden, sollten nicht berücksichtigt werden. Es sollten nur die MOAH-Konzentrationen in den ursprünglichen Zutaten und die Konzentration oder Verdünnung der Verunreinigungen während des Produktionsprozesses berücksichtigt werden. Für Zutaten, für die kein Höchstwert festgelegt wurde, sollte je nach Fettgehalt eine Konzentration von 0,50, 1,0 oder 2,0 mg/kg verwendet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Dokument noch nicht die offizielle Position der Europäischen Kommission darstellt. Während der Ausarbeitung und Überprüfung der SANTE-Pläne geben verschiedene Industriegruppen und Interessengruppen Rückmeldungen und Beiträge ab. Der Entwurf wird dann von den zuständigen EU-Ausschüssen, wie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, geprüft, bevor er möglicherweise in ein Gesetz aufgenommen wird.

Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen am 1. Januar 2026 können also noch einige Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden. Außerdem werden die Lebensmittelhersteller Zeit haben, sich auf die neuen Standards einzustellen, während Produkte mit langer Haltbarkeit, die vor diesem Datum vermarktet wurden, weiterhin zugelassen sind.

Im Übrigen wurde der Verordnungsentwurf von Seiten des Marktes (Lebensmittelhersteller und Industrieorganisationen wie Food Drink Europe) stark kritisiert.

Hauptkritikpunkte:

Aufgrund gründlicher Untersuchungen und Kontrollen während des Verarbeitungsprozesses und einer Vielzahl von Analyseergebnissen, scheint eine Kontamination mit MOAH - entgegen den Behauptungen der DG SANTE - derzeit unvermeidbar zu sein.

Die vorgeschlagenen Höchstwerte sind für eine beträchtliche Anzahl von Produkten (insbesondere für Kräuter, Gewürze und Tee) nicht erreichbar, da natürliche Inhaltsstoffe die MOAH-Analyse stören.

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